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Im Namen Gottes

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Präambel (admin.ch)

Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung

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Wie kann man sich anmassen im Namen Gottes des Allmächtigen zu sprechen, wo doch nicht mal sicher ist, dass ein solches Wesen überhaupt existiert. Es sind doch nur die Gläubigen, die behaupten, dass es so ein Wesen geben soll. Zwar sind die Gläubigen in der Schweiz und auf der ganzen Welt noch in der Überzahl, doch ist ihre Anzahl stetig im Abnehmen begriffen. Nebst dem ist das eine eklatante Missachtung der Überzeugung Andersdenkender, welche bestreiten, dass es ein solches Wesen gibt, respektive die Frage danach als irrelevant begreifen.

Und falls es ein solches Wesen tatsächlich geben sollte, so müssen wir doch festhalten, dass dieses Wesen nur ein Sadist sein kann, da dieses Wesen in seiner Allmacht zulässt, dass sich Menschen bekriegen, foltern und umbringen, dass sie Unfälle haben oder krank werden und leiden müssen! Dies kann kein friedliebendes und verantwortungs­volles Wesen sein, also sollten wir uns möglichst schnell von ihm lossagen!

Und zu guter Letzt müssen wir noch feststellen, dass auch die Behauptung einer Schöpfung durch nichts bewiesen ist, sondern nur auf Grund sogenannter "Heiliger Bücher" diesem ominösen Wesen zugeschrieben wird. Also können und sollten wir auch von dieser Behauptung Abstand nehmen und sie als obsolet betrachten!


Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen (admin.ch)

  1. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
  2. Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit (admin.ch)

  1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
  2. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
  3. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
  4. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.


Hier stellen wir eine eklatante Verletzung der Schweizerischen Bundesverfassung fest! Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 4 werden durch Religionsgemeinschaften ständig missachtet, indem z.B. Kinder getauft werden und sie so automatisch Mitglied einer Religionsgemeinschaft werden. Des weiteren werden sie von jung an dazu genötigt an Religionsunterricht teil­zunehmen, sowie weitere religiöse Handlungen über sich ergehen zu lassen, bevor sie ihre Urteils­fähigkeit erlangt haben! Und dies wird auch noch von staatlicher Seite toleriert, ja sogar noch unterstützt, z.B. durch zur Verfügungstellung von Unterrichtsräumen, zwecks Religionsunterricht, an staatlichen Schulen!

Wir meinen, dass Religion Privatsache ist und dies nicht noch von staatlicher Seite unter­stützt werden darf, kann und soll, z.B. durch das vom Staat durchgeführte Eintreiben des Mitglieder­beitrags, genannt Kirchensteuer. Sonst könnte ja jeder Kegelclub der Schweiz, denn von denen gibt es auch viele, von sich behaupten, dass sie an den "Heiligen Kegel" glauben und sie daher auch staatliche Hilfe und Unterstützung wollen. Des weiteren könnten sie ihre Kinder mit dem "Heiligen Kegel" taufen und diese, unmündig wie sie noch sind, einer "kegeligen Gehirnwäsche" unterziehen!

¤ ¤ ¤

Summa summarum

müssen wir feststellen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sich nicht an ihre eigene Bundesverfassung hält und daher verklagt werden sollte, inklusive aller Religionsgemeinschaften, die gegen dieses geltende Recht verstossen!

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